Reihenfolge der Vornamen - Neusortierung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Sie haben mehrere Vornamen und möchten die Reihenfolge der Vornamen ändern?

    Dann können Sie eine Neusortierung der Vornamen beantragen.

  • Voraussetzungen

    Zum Zeitpunkt der Abgabe der Namenserklärung:

    • unterliegt die Namensführung der betroffenen Person deutschem Recht
    • besitzt die betroffene Person mehrere Vornamen

    Hinweis: Kinder ab dem 14. Lebensjahr geben die Erklärung selbst ab. Die Sorgeberechtigten müssen zustimmen.

  • Zuständige Stelle

    Für die Abgabe der Namenserklärung können Sie sich an das Standesamt am Ort Ihres Wohnsitzes oder an das für die Entgegennahme der Erklärung zuständige Standesamt wenden.

    Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist:

    • das Standesamt des Geburtsortes
    • Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.
    • Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person
    • Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: das Standesamt I in Berlin

    Die Erklärung wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standeamt wirksam. Wurde die Erklärung bei einem anderen Standesamt abgegeben, leitet dieses die Erklärung an das zuständige Standesamt weiter.

  • Bezugsort

    Für die Abgabe der Namenserklärung können Sie sich an das Standesamt am Ort Ihres Wohnsitzes oder an das für die Entgegennahme der Erklärung zuständige Standesamt wenden.

    Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist:

    • das Standesamt des Geburtsortes
    • Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.
    • Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person
    • Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: das Standesamt I in Berlin

    Die Erklärung wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standeamt wirksam. Wurde die Erklärung bei einem anderen Standesamt abgegeben, leitet dieses die Erklärung an das zuständige Standesamt weiter.

  • Verfahrensablauf

    Sie können durch Abgabe einer Erklärung beim zuständigen Standesamt die Reihenfolge der Vornamen neu bestimmen.

    Ausnahme: Vornamen, die mit Bindestrich miteinander verbunden sind, können nicht in ihrer Reihenfolge geändert werden.

    Hinweis: Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen und das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist nicht erlaubt. Wenn Sie die Schreibweise Ihrer Vornamen ändern, einen neuen hinzufügen oder einen Ihrer Vornamen weglassen möchten, geht dies nur über eine Änderung des Vornamens (öffentlich-rechtliche Namensänderung).

  • Fristen

    keine

  • Erforderliche Unterlagen

    • gültiges Ausweispapier (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)
    • Aktuelle beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters, wenn das Register nicht bei dem Standesamt geführt wird, bei dem die Erklärung abgegeben wird.
    • Gegebenenfalls aktuelle beglaubigte Abschrift des Eheregisters/Lebenspartnerschaftsregisters, wenn das Register nicht bei dem Standesamt geführt wird, bei dem die Erklärung abgegeben wird.
    • gegebenenfalls Nachweis über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (zum Beispiel Personalausweis, Meldebescheinigung)

    Zu eventuell weiteren Unterlagen ( zum Beispiel gegebenenfalls Nachweis der Alleinsorge) erkundigen Sie sich bitte vorab bei der Behörde, bei der Sie die Erklärung abgeben.

  • Kosten

    • für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: EUR 40,00
    • für die Bescheinigung über die Namensänderung: keine
      • wird die Bescheinigung nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt: EUR 20,00
    • für aktuelle Urkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Personenstandsregister: je EUR 20,00
    • Hinweis: Bei erfolgreicher Änderung entstehen Folgekosten, da Sie Dokumente, wie beispielsweise den Personalausweis oder Reisepass, neu beantragen müssen.
  • Hinweise

    keine

  • Rechtsbehelf

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

  • Rechtsgrundlage

    Personenstandsgesetz - PStG:

    • § 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen

    Personenstandsverordnung - PStV:

    • § 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
    • § 62 Besonderheiten bei Mitteilungen

    § 5 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) - Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 - Gebührenverzeichnis

  • Freigabevermerk

    27.04.2026 Innenministerium Baden-Württemberg


Zuständige Abteilungen

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